Satzung

Satzung

Neufassung vom 04.03.2005, in der Änderung vom 24.10.2005
Feuerwehrverein Tambach-Dietharz e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Tambach-Dietharz e.V.
(2) er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist unter der Vereinsnummer 316 beim Amtsgericht Gotha eingetragen.

(3) Der Sitz des Vereins ist Tambach-Dietharz.

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und religiös neutral.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein stellt sich die Aufgabe den Feuerwehrgedanken im Sinne des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes im Gebiet von Tambach-Dietharz zu fördern.

Dies soll verwirklicht werden durch:
– Unterstützung des Feuerwehrwesens in Tambach-Dietharz
– Werbung und Aufklärung im Brandschutz
– Betreuung der Jugendfeuerwehr
– Beratung der Bürger von Tambach-Dietharz, der Gewerbetreibenden, der Unternehmen und der öffentlichen Einrichtungen im Brandschutz
– Öffentlichkeitsarbeit im Gebiet von Tambach-Dietharz

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

(1) Dem Verein können angehören:

a. Volljährige natürliche Personen
b. Veteranen der Freiwilligen Feuerwehr Tambach-Dietharz und deren früherer Organisationen
c. Ehrenmitglieder
d. Natürliche und juristische Personen, die den Verein in besonderer Weise fördern
e. Angehörige der Jugendfeuerwehr

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(2) Alle Mitglieder des Vereins haben die Aufgabe sich aktiv an der Vereinstätigkeit zu beteiligen und für die Verwirklichung des Feuerwehrgedankens in Tambach-Dietharz einzutreten.

(3) Sie haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Rechenschaft vom Vereinsvorstand über alle geschäftlichen Belange zu fordern, sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu erhalten.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht sich so zu verhalten, dass dem Verein kein materieller und/ oder ideeller Schaden zugefügt wird.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Veteranen der Feuerwehr sind Kameradinnen und Kameraden die aus Gesundheits- bzw. Altersgründen aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden müssen.

(3) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste bei der Förderung des Feuerwehrgedankens erworben haben. Sie sind auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit zu bestätigen.

(4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt die Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden und durch finanzielle oder materielle Zuwendungen den Verein unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(5) Mitglieder der Jugendfeuerwehr werden mit der Aufnahme in die Jugendfeuerwehr Tambach-Dietharz auch in den Verein aufgenommen. Dies gilt nicht für Angehörige der Jugendfeuerwehr, bei denen die Erziehungsberechtigten einer Aufnahme in den Verein ausdrücklich widersprochen haben. Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr regelt die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Tambach-Dietharz.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich durch das jeweilige Mitglied gegenüber dem Vorstand zu bekunden.
Der Ausschluss erfolgt bei Verstoß gegen die Interessen und/ oder die Satzung des Vereins durch Beschluss des Vorstandes.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss ist in jedem Fall dem betroffenen Mitglied eine Anhörung zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde gegenüber dem Vorstand. Über die Rechtmäßigkeit der Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(8) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31. März des laufenden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen oder in bar beim Kassenwart zu bezahlen.
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei für Ehrenmitglieder und Mitglieder der Jugendfeuerwehr Tambach-Dietharz.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vereinsvorstand einberufen. Die Einberufung ist schriftlich per Brief mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin mit der vorgesehenen Tagesordnung allen Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem vom Vereinsvorsitzenden zu bestimmenden Versammlungsleiter.

(4) Auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder kann innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte genannt sein.

(5) Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder eine andere Angelegenheit zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(8) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(9) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließen.

(10) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

(2) Der Vorstand besteht aus:

a. dem Vereinsvorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer

(3) Beisitzende unterstützen den Vorstand beratend bei seiner Arbeit.
Sie haben nur eine beratende Funktion und kein Stimmrecht.
Als ständige Beisitzende werden der Ortsbrandmeister/Wehrführer, der Jugendfeuerwehrwart und ein Mitglied der Alters- und Ehrenabteilung berufen. Der Vorstand kann weitere Personen als Beisitzende berufen.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt.

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt Vorschläge für die Bildung des Vorstandes zu unterbreiten bzw. Kandidaten für den Vorstand zu benennen.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vereinsvorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Die Wahl erfolgt in einfacher Mehrheit, wobei über die Besetzung des Vorstandes einzeln abzustimmen ist. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(7) Der Vorstand sowie die Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf der Wahlperiode abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8) Der Vorstand organisiert das Vereinsleben und vertritt den Verein im Rechtsverkehr.

(9) Der Vorstand hat die Aufgabe jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung und mindestens einmal im Quartal eine Vorstandssitzung einzuberufen und zu leiten.

(10) Der Vorstand tritt weiterhin nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

(11) Der Vorstand hat das Recht in den Vorstandssitzungen Beschlüsse über die Organisation des Vereinslebens und die Verwendung der Vereinsmittel zu fassen.

(12) Der Vorstand hat die Pflicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen und in seiner Arbeit zu berücksichtigen. Die Ziele des Vereins sind durch den Vorstand so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.

(13) Der Vorstand hat die Pflicht, die Mitglieder in angemessener Weise über die Beschlüsse des Vorstandes zu unterrichten und jährlich einmal Rechenschaft über seine Arbeit abzulegen.

(14) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende. Alle Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter, sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind vom Vorstand auf geeigneten Medien aufzubewahren und zu archivieren. Für mindestens 2 Amtsperioden sind die Protokolle in gedruckter Form aufzubewahren, so weit nicht anders durch Gesetze geregelt.

§ 9 Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein wird im Rechtsverkehr vom Vereinsvorstand vertreten. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich befugt. Dabei soll mindestens einer die Funktion des Vereinsvorsitzenden oder des stellvertretenden Vereinsvorsitzenden ausüben. Die Verhinderung des Vereinsvorsitzenden ist nicht nachzuweisen.

(3) Vom Vorstand kann ein bevollmächtigter Vertreter berufen werden, der nicht Mitglied des Vereins ist. Dazu bedarf es der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

(4) Der Verein verliert seine Rechtsfähigkeit, wenn gegen ihn das Verfahren der Insolvenz eröffnet wird. Der Vorstand ist verpflichtet, im Falle der Überschuldung die Einleitung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht zu beantragen. Wird diese Pflicht verletzt, sind die Vorstandsmitglieder für einen dadurch entstandenen Schaden gegenüber dem Verein haftbar.


§ 10 Haftung, Revision und Vereinsmittel

(1) Der Verein haftet mit seinem Vermögen gegenüber berechtigten Forderungen Dritter.

(2) Die Mitglieder haften nicht mit ihrem privaten Vermögen für Ansprüche gegen den Verein.

(3) Mitglieder des Vorstandes, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein gegenüber für dadurch entstandene Schäden verantwortlich.

(4) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

a. die Mitgliederbeiträge
b. freiwillige Zuwendungen und Spenden
c. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d. sonstige Einnahmen

(5) Über die Einnahmen und Ausgaben der Vereinsmittel hat der Kassenwart einen revisionssicheren und steuerrechtlich einwandfreien Nachweis zu führen.

(6) Eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Revisionskommission, von mindestens 3 Vereinsmitgliedern, prüft jährlich die Buchführung und die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Über das Ergebnis der Prüfung ist Protokoll zu führen und das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

(7) Auszahlungen dürfen vom Kassenwart nur dann erfolgen, wenn der Auszahlungsbeleg vom Vereinsvorsitzenden und bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter unterzeichnet ist.

(8) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Eigentumsverhältnisse

(1) Mitglieder die aus dem Verein ausscheiden, verlieren alle Ansprüche am Vereinsvermögen.

(2) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus. Satzungsgemäße private Aufwendungen im Interesse des Vereins werden zurückerstattet. Über Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten entscheidet der Vorstand.


§ 12 Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss ist rechtskräftig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen für eine Auflösung des Vereins stimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tambach-Dietharz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutzerklärung

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten auf. Diese Informationen werden Vereinsintern gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

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(2) Pressearbeit

Der Verein informiert die Regional-/ Tagespresse sowie Fachzeitschriften des Brandschutzes, über Veranstaltungen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.


(3) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(4) Beim Austritt werden die persönlichen Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die Buchhaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Die Vereinssatzung wurde am 18.10.1990. in der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen und in Kraft gesetzt.

(2) Die hier vorliegende Neufassung der Satzung vom 04.03.2005 in der Änderung vom 24.10.2005 wurde am 24.10.2005 in der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gotha in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Satzung verliert die alte Satzung und alle bis dahin erfolgten Satzungsänderungen ihre Gültigkeit.


Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die eine Eintragung bei Gericht verhindern würden. Die Grundinteressen dieser Satzung dürfen nicht geändert werden.